Heizkostenabrechnung

Welchen Sinn hat die Heizkostenverordnung – die notwendige Ausstattung mit Messgeräten kostet doch die Mieter nur Geld.

Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung ist es nicht, Geld zu sparen. Sinn ist es auch nicht, eine möglichst „gerechte“ Umlage der Wärmekosten zu erreichen. Alleiniger Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung ist die Einsparung von Energie durch Änderung des Nutzerverhaltens: jedem Nutzer sollen mit der Abrechnung nicht nur sein Verbrauch, sondern auch seine verursachten Kosten vor Augen geführt werden.

Grundlage der Heizkostenverordnung sind die §§ 2, 3a und 5 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG).

Muss die die Heizkostenverordnung umsetzen, auch wenn die Gemeinschaft abweichende Regelungen beschlossen hat?

Nach § 2 Heizkostenverordnung „… gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.“ Weder die Heizkostenverordnung selbst noch eine einzelne Vorschrift kann vertraglich ausgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Und – wenn ich mich dennoch nicht an die Vorschriften der Heizkostenverordnung halte?

Eine Bußgeldregelung ist in der Heizkostenverordnung nicht enthalten. Abweichenden Vereinbarungen oder Verstöße gegen die Heizkostenverordnung stellen keine Ordnungswidrigkeit dar, der Eigentümer kann nicht zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt werden.

Jedoch haben die Nutzer (in der Regel die Mieter) zunächst nach § 4 Heizkostenverordnung das Recht, die Umsetzung der Vorgaben aus der Heizkostenverordnung zu verlangen. Anderenfalls haben die Nutzer nach § 12 Absatz 1 der Heizkostenverordnung ein Kürzungsrecht in Höhe von 15%.

Welcher Verteilungsschlüssel ist zu empfehlen? 

§ 7 Absatz 1 der HeizkostenV gibt vor, dass mindestens 50% und höchstens 70% nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Je höher dieser Anteil, umso mehr kann ein Nutzer seine Heizkosten durch sein individuelles Heizverhalten beeinflussen. In ungedämmten oder nur gering gedämmten Altbauten haben Wohnungen im Dach- oder Kellergeschoss oder an der Windseite tlw. erhebliche Nachteile gegenüber Wohnungen in den mittleren Etagen oder der windabgewandten Seite. Hier bietet sich eine Umlage zu 50% über den Verbrauch an, um diese Nachteile zumindest etwas zu kompensieren.

Wie werden die übrigen Kosten verteilt?

Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 5 sind die übrigen Kosten (verbrauchsunabhängige Kosten) nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen. Alternativ auch: beheizte Wohn- oder Nutzfläche bzw. der beheizte umbaute Raum.

Kann ich die Warmwasserkosten nach Personen abrechnen?

Die HeizKV sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Unter www.heizkostenabrechnung.de findet sich für § 7 HeizKV die Ergänzung: Eine Abrechnung der Warmwasserkosten nach Personenzahl ist weder bei dem Grundkostenanteil noch bei dem Verbrauchskostenanteil zulässig. Es dürfte in der Praxis auch Schwierigkeiten bereiten die doch häufig wechselnde Nutzeranzahl, speziell in größeren Gebäuden, korrekt zu erfassen. Auch sogenannte Hahnanteile (nach der Anzahl der Zapfstellen) sind unzulässig.

Sind die Kosten des Messdienstleisters (Gerätemiete, Abrechnungsgebühren) umlegbar?

Grundsätzlich ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Geräte müssen angemietet sein. Wenn die Geräte vom Eigentümer gekauft worden sind, können diese Kosten nicht umgelegt werden.

2. Die Geräte müssen auch zur Abrechnung benötigt und genutzt werden. Sofern die Messgeräte nicht zur Abrechnung genutzt werden, sind die Kosten des Messdienstleisters auch nicht umlegbar (Amtsgericht Berlin-Schöneberg vom 21.11.2012, 104C).

 

Mögliche Gründe könnten sein:

- Eichgültigkeit ist abgelaufen

- weniger als …% der Liegenschaft ist mit Messgeräten ausgestattet

Welche Kosten des Messdienstleistungsunternehmens sind mit der Heizkostenabrechnung umlegbar?

 

Gemäß § …. sind umlegbar: 

- Mietkosten für die Erfassungsgeräte

- Wartungskosten für die Erfassungsgeräte

- Dienstleistungskosten für die Heizkostenabrechnung

 

Nicht umlegbar sind u.a. folgende Kosten:

- die Kosten für gekaufte Messgeräte

Bis wann muss ich die Heizkosten abgerechnet haben?

 

Die Heizkostenverordnung schreibt keine Länge der Abrechnungszeiträume vor. Deshalb wird in der Rechtsprechung auf die Betriebskostenabrechnung verwiesen.

Gemäß § 556 (3) Satz 1 BGB sind Betriebskosten jährlich abzurechnen. Nach Satz 2 haben Sie 12 Monate Zeit, Ihrem Mieter die Betriebskostenabrechnung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie gemäß Satz 3 idR. keine Nachforderungen geltend machen.

Den genauen und vollständigen § 556 BGB finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de 

Wenn meine Heizungsanlage in Betrieb geht und die Heizkostenverteiler noch nicht montiert sind, wie lege ich dann die Kosten um?

Warum können die Warmwasserkosten nicht mehr nach der 18%-Regel umgelegt werden?

Im Zuge der permanenten Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV) sinkt der Wärmebedarf für die Beheizung der Gebäude kontinuierlich. Gleichzeitig bleibt der Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung aber konstant. Damit ändert sich das Verhältnis, der prozentuale Anteil der Wärme für Warmwasserbereitung gegenüber der Wärme für Heizung.

Nach aktuellen Erkenntnissen beträgt der Anteil zwischen 25 und 40%. Je besser das Gebäude gedämmt ist, umso höher ist der Anteil. Deshalb ist die 18%-Regel nicht mehr gültig, es sind zwingend Wärmezähler einzubauen.

Darf ein Mieter die Ablesebelege der übrigen Mieter einsehen?

Bei Bedenken gegen die Abrechnung darf der Mieter die Originalrechnungen des Messdienstleisters beim Vermieter einsehen. Dazu gehören auch die Ablesebelege der übrigen Mieter. Denn erst dadurch lässt sich klären, ob die Einzelberechnung richtig ist. \"Der Vermieter kann dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zur Heizkostenabrechnung des Gebäudes nicht aus Gründen des Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung der weiteren Nutzer im Gebäude verweigern\" (AG Münster, Az. 3 C 2015/98) (aus: http://www.taz.de/1/archiv/archiv-start/?dig=2006%2F02%2F18%2Fa0249 ) noch umformulieren!!!