Heizkostenabrechnung für WEG-Anlagen

Kann die WEG einen von der HeizKV abweichenden Abrechnungsschlüssel wählen?

Nach § 3 Satz 2 HeizkV, der ausdrücklich nicht den § 10 erwähnt, kann die WEG einen höheren Verbrauchsanteil als 70% wählen – sie kann aber keinen niedrigeren wählen. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit, ein Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend.

Es ist aber nicht möglich, z.B. nach Eigentumsanteilen abzurechnen.

Damit entsteht u.U. ein Konflikt bei vermieteten Wohneinheiten!

Wenn eine oder mehrere Wohnungen vermietet sind und die WEG den Verbrauchsanteil mit einstimmigem Beschluss ändert, dann ist dringend zu empfehlen, diese Regelung in den Mietvertrag zu übernehmen. Ein Vorschlag findet sich im Ratgeber Energie, Haus&Grund Deutschland Verlag und Service GmbH von Rechtsanwalt Frank-Georg Pfeifer:

„Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen können die Betriebskosten nach dem rechtwirksamen Verteilerschlüssel der WEG verteilt werden, der bei Mietbeginn Geltung hat. Wird dieser Verteilerschlüssel in rechtlich zulässiger Weise durch die WEG geändert, so ist der Mieter verpflichtet, einer Anwendung dieses neuen Verteilungsschlüssels aber der nächsten Abrechnungsperiode zuzustimmen. Dies gilt nicht, wenn der neue Verteilungsschlüssel für den Mieter grob unbillig wäre.“