Wärmezähler

Wann endet die Eichfrist der Wärmezähler?

Die Eichgültigkeit ist nicht abhängig vom Datum des Einbaus. Die Frist der Eichgültigkeit beginnt gemäß § 12 (3) EichO nach Ablauf des Jahres, in dem das Gerät zuletzt geeicht worden ist (entspricht in der Regel dem Herstellungsdatum). Wenn der Wärmezähler im Sommer 2010 geeicht (und eingebaut worden ist), dann beginnt die Eichfrist am 01.01.2011.

Für einen Wärmezähler mit einer Eichgültigkeit von 5 Jahren (gemäß Nr. 22.1, Anhang B der EichO) endet die Eichgültigkeit damit am 31.12.2015.

Wie viele Wärmezähler muss ich einbauen?

Bei Wärmeerzeugungsanlagen mit zentraler Warmwasserbereitung sind zwingend zwei Wärmezähler vorgeschrieben. Nach § 4 Absatz 1 HeizKV hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Nach Auffassung des BGH (Urteil des Bundesgerichtshofes VIII ZR 57/07) bedeutet erfassen messen und nicht berechnen.

Was bedeutet „unzumutbar“?

Der Begriff ist lt. RA Pfeifer nicht nur auf die Kosten anzuwenden. § 9 (2) HeizKV umgrenzt den Begriff nicht näher, so dass für die Unzumutbarkeit auch andere Kriterien in Betracht kommen können.

Unzumutbarkeit liegt vor:

wenn ein Mieter den Zutritt zum Keller verweigert, hierdurch kein Wärmezähler eingebaut werden kann und diesbezüglich ein Rechtsstreit geführt werden müsste.

wenn das Anbringen der Erfassungsgeräte ODER die Erfassung des Wärmeverbrauchs ODER die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (§ 11 Absatz 1 Nr. 1b) 1. Satz HeizKV)

wenn die Kosten nicht innerhalb von 10 Jahren durch Einsparungen erwirtschaftet werden können (§ 11 Absatz 1 Nr. 1b) 2. Satz HeizKV). Die Einsparquote bemisst sich nach § 12 HeizKV in Höhe von 15% analog dem Kürzungsrecht (RA Pfeifer nach einem unveröffentlichten Gutachten des Lehrstuhls für Unternehmensforschung an der RWTH Aachen, Randnote 19, Seite 254).